§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Stadt- und Landkreis Passau e.V., gemeinnütziger Verein“ Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen.
Seine Farben sind grün und weiß, Vereinssymbol ist das grüne Kreuz im weißen Feld mit grünem Rand (Inschrift: Sicher im Verkehr – Verkehrswacht).
Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Passau.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative
a) die Verkehrssicherheit zu fördern,
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
c) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
d) seine Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten und zu den Problemen des Straßenverkehrs Stellung zu nehmen.
Der Tätigkeitsbereich umfasst
die Stadt Passau und den Landkreis Passau
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein Gewinn wird nicht erstrebt. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden
§ 3 Mitgliedschaft
Die Verkehrswacht Stadt- und Landkreis Passau hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen,
c) Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes oder der von ihm beauftragten Geschäftsstelle.
Natürliche Personen, die sich um die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V.
§ 4 Beitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 1.April jeden Jahres im Vorhinein zu bezahlen.
Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines Mitgliedes in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss,
b) bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristischen Personen, Verbänden und Vereinigungen durch Auflösung, Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens bis zum 30.09. des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gröblich gegen de Zwecke der Deutschen Verkehrswacht e.V. verstößt,
b) wegen vorsätzlichem grob fahrlässigem schwerwiegendem Fehlverhalten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,
c) sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen,
d) mit der Zahlung von mindestens 3 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das Mitglied ist vor der Entscheidung in angemessener Weise zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist binnen eines Monats eine Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. Die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde.
§ 6 Verhältnis zur Landesverkehrswacht und zur Deutschen Verkehrswacht.
Die Verkehrswacht Stadt- und Landkreis Passau e.V. arbeitet nach den Richtlinien der Landesverkehrswacht Bayern e.V. und der Deutschen Verkehrswacht.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
c) die zwei Kassenprüfer.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsit-zenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Sie soll möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Landesverkehrsacht Bayern e.V. stattfinden.
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung fordert, und zwar innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Ver-sammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung erstreben.
Die Mitgliederversammlung
• nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen,
• beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
• wählt den Vorstand und die Kassenprüfer,
• beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
• entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich des Ausschlusses eines Mitgliedes,
• beschließt Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
• entscheidet über Dringlichkeitsanträge,
• behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung und
• befindet über alle der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.
Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss mindestens den Geschäfts- und Kassenbericht enthalten sowie den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes vorsehen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, zwei Schriftführern und einem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn nicht ein Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Mitglie-der
eine schriftliche Abstimmung beantragen. Die Wiederwahl ist zulässig
Wählbar ist jede volljährige natürliche Person, die Mitglied der Verkehrswacht ist, sofern ihr Einverständnis vorliegt.
In der Vereinsversammlung sind wahlberechtigt die Mitglieder des Vorstandes und, soweit sie den bestehenden Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind, die Mitglieder des Vereins.
Scheidet während der Wahlperiode ei Mitglied des Vorstandes aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ei-nen kommissarischen Nachfolger bestellen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist in allen weder der Mitgliederver-sammlung noch dem Beirat ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten entscheidungsbefugt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Schatzmeister leitet die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und
die den Bedürfnissen des Vereins und den behördlichen Auflagen entsprechenden Bücher und Karteien zu führen.
Der 1.Schriftführer ist zugleich Geschäftsführer des Vereins. Er hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und jeder der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder der Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Schatzmeister/in und der Geschäftsführer/in können eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeiten erhalten.
§ 10 Der Beirat
Die Verkehrswacht Stadt- und Landkreis Passau e.V. bildet zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins als sachverständiges Gremium einen ständigen Beirat (Arbeitsausschuss), der fünfzehn Mitglieder nicht überschreiten soll.
Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern sowie aus Mitgliedern, die vom Vorstand gewählt werden. Sie müssen nicht Mitglied der Verkehrswacht sein.
Soweit Vereinigungen, Körperschaften, Verbände und sonstige Organisatio-nen mit verschiedenen Gruppen und Untergruppen Mitglieder des Vereins sind, steht ihnen für den Beirat nur insgesamt ein Sitz zu.
Verbände und Organisationen, die im Stadt- und Landkreis Passau über-haupt nicht oder für wesentliche Teile ihrer Mitglieder keine Ortsstelle unterhalten, sind zur Vertretung örtlicher Verkehrsinteressen sitz- und stimmberechtigt, sofern sie auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung in den Beirat gewählt werden.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf die Dauer des Geschäftsjahres eine Zuwahl vornehmen. Scheidet ein
Mitglieds vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied bestellen.
Im Beirat hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen oder geleitet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse des Beirates sind als Empfehlung zu behandeln.
§ 11 Der Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von den Mitgliedern zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, bestellt der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer.
Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters hinsichtlich des Kassen- und Geldverwaltung, sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit der Belege.
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und an-schließend der Mitgliederversammlung bekannt zu geben, bevor letztere den Vorstand entlastet.
§ 12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist das nicht der Fall, so entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung, die frühestens einen Monat später stattfinden darf, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
Der Landesverkehrswacht Bayern e.V. ist Gelegenheit zur Teilnahme an den die Auflösung betreffenden Vorstandssitzungen und an der sich mit der Auflösung befassenden Mitgliederversammlung zu geben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Bayern e,V., - die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.
Der Verein wurde im Vereinsregister des Amtsgerichts Passau unter der Nummer 262 am 19. Mai 1958 eingetragen